AGB's
Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Median Telecom GmbH für die Erbringung
von Sprach-, Internet- und Auskunftsdienstleistungen ohne Voranmeldung
1. Allgemeines
1.1 Die Median Telecom GmbH, Ruhrstr. 91, 58452 Witten, nachfolgend “Median” genannt, bietet bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call-Dienste an. Für die Erbringung dieser Dienstleistung im Wege des offenen Call-by-Call (ohne Voranmeldung) gelten insbesondere die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie die nachfolgenden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend „Bundesnetzagentur“) veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren zukünftigen Änderungen. Die vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen des TKG, insbesondere zum Kundenschutz, gelten auch dann, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird.
1.2 Abweichende AGB des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn die Median ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten die jeweils bei Gesprächsbeginn aktuellen AGB der Median.
1.3 Angebote der Median sind immer freibleibend. Im Call-by-Call-Verfahren beginnt das Vertragsverhältnis, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit dem Zustandekommen der Verbindung. Median ist nicht verpflichtet, den Auftrag des Kunden anzunehmen.
1.4 Die vorliegenden Bedingungen gelten vorbehaltlich ihrer Änderung durch die Median für die Dauer des Vertragsverhältnisses und gegebenenfalls über dessen Beendigungszeitpunkt hinaus bis zur vollständigen Abwicklung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.
1.5 Voraussetzung der Diensteerbringung ist, dass der Kunde über einen Teilnehmernetzanschluss bei der Telekom Deutschland GmbH oder einem anderen Teilnehmernetzbetreiber verfügt, mit dem eine Zusammenschaltung besteht.
2. Leistungen der Median
2.1 Die Median bietet den Kunden über die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl („VNBK“) 01063 die Vermittlung zu Telefonverbindungen innerhalb des nationalen oder internationalen Festnetzes sowie des nationalen Mobilfunknetzes und zu internationalen Mobilfunknetzen an, soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen der Telekom Deutschland GmbH oder der Median mit anderen nationalen oder internationalen Netzbetreibern geschlossen sind. Das Telekommunikationsnetz der Median hat eine über den Zeitraum von 365 Tagen gemittelte Mindestverfügbarkeit von 99,9 %.
2.2 Der Vertrag kommt für jede einzelne Verbindung zu Stande, wenn der Kunde die VNBK 01063 vorwählt und die Median die Verbindung aufbaut. Der Vertrag endet unmittelbar mit dem Ende der Verbindung.
2.3 Die Median ist berechtigt, die vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch andere Telekommunikationsnetzbetreiber und/oder Diensteanbieter erbringen zu lassen. Insbesondere ist Median berechtigt, die Netzbetreiber festzulegen, über deren Netz Verbindungen hergestellt und abgewickelt werden.
2.4 Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der Median und den jeweils mit der Median kooperierenden Netzbetreibern.
2.5 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde die Dienstleistungen der Median missbräuchlich nutzt, ist Median bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45k TKG berechtigt, ihre Leistungen einzustellen.
3. Obliegenheiten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Median bei ihrer Tätigkeit so zu unterstützen, dass sie ihre vertragsgemäßen Leistungen in der vereinbarten Qualität erbringen kann.
3.2 Der Kunde wird alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Qualität des Median-Dienstes beeinträchtigen können, unverzüglich der Median mitteilen.
3.3 Der Kunde darf die Dienste nicht missbräuchlich zu rechtswidrigen Zwecken nutzen. Bei der Nutzung sind nur Endgeräte zulässig, die die üblichen und anerkannten Übertragungsprotokolle (ISDN- und Analog-Protokolle) unterstützen und nicht die Netzintegrität gefährden.
4 Zahlungsbedingungen und Verzugsregelung
4.1 Die Median hat das Recht, die angefallenen Entgelte entweder selbst in Rechnung zu stellen und einzuziehen oder dies durch den Teilnehmernetzbetreiber des Kunden, etwa die Telekom Deutschland GmbH, vornehmen zu lassen.
4.2 Der Kunde ist zur Zahlung der monatlichen Rechnungsbeträge verpflichtet, die sich aus der jeweils aktuellen Median-Preisliste ergeben. Diese kann unter www.01063tele.de eingesehen werden.
4.3 Die Rechnungen der Median sind mit Zugang der Rechnung fällig. Der Kunde ist gem. § 266 BGB nicht zu Teilleistungen berechtigt. Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte, die dem Kunden zuzurechnen ist, entstanden sind.
4.4 Die Entgelte werden von der Median oder durch den Teilnehmernetzbetreiber grundsätzlich im Einzugsermächtigungsverfahren vom Konto des Kunden eingezogen, soweit der Kunde hierzu seine Einwilligung erteilt. Der Kunde erklärt bei der Nutzung von Call-by-Call-Leistungen, dass eine der Telekom Deutschland GmbH erteilte Einzugsermächtigung auch hinsichtlich der Forderungen der Median gilt, die somit durch die Telekom Deutschland GmbH mit eingezogen werden können. Der Rechnungsbetrag wird in diesem Fall frühestens am 10. Tag nach Rechnungsdatum vom Konto des Kunden durch die Telekom Deutschland GmbH eingezogen.
4.5 Für zurückgegebene Lastschriften hat der Kunde der Median die angefallenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem er die Zurückweisung zu vertreten hat. Andere Zahlungsweisen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Falls der Kunde im Ausnahmefall, etwa bei verspäteter Zahlung aufgrund einer zurückgegebenen Lastschrift oder fehlenden Kontodeckung, auf andere Weise zahlt, tritt die Tilgung bei der Median nur dann ein, wenn der Kunde in ausreichender Weise den Verwendungszweck (insbesondere den Buchungscode der Median) bei der Zahlung angegeben hat. Letzteres gilt sinngemäß für die Leistungen Dritter.
4.6 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang zahlt. Ziffer 5.2 S. 3 dieser AGB bleibt unberührt. Kommt der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens entsprechend § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder eines jeweilig entsprechenden Nachfolgetarifs berechnet. Ist der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des BGB, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt der Median vorbehalten.
4.7 Der Kunde erhält von seinem Teilnehmernetzbetreiber unentgeltlich eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum beantragt. In diesem Fall werden auch die Verbindungen über die Median in dieser Rechnung entsprechend einzeln aufgeführt. Der Kunde kann sein Wahlrecht bezüglich des Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber ausüben.
4.8 Bei Forderungen der Median kann der Kunde sein Recht auf Aufrechnung nur dann geltend machen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. Er kann sein Zurückhaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bestehen. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen die Median ist nur nach vorheriger Zustimmung möglich.
5. Beanstandungen
5.1 Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen von Median hat der Kunde innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist, soweit nichts anderes angegeben 8 Wochen ab Rechnungszugang, sowie schriftlich an die in der jeweiligen Rechnung angegebenen Adresse zu richten. Nach Fristablauf gilt die Rechnung als genehmigt. Der Kunde wird in den einzelnen Rechnungen auf die Einwendungsfrist und die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung sowie die Adresse zur Erhebung der Einwendungen aufmerksam gemacht werden.
5.2 Im Falle der Beanstandung hat Median das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Kunde kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach dem vorstehenden Satz verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird erst mit der Vorlage fällig.
5.3 Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in der Rechnung genannten Einwendungsfrist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft Median weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Ziffer 5.2 für die Einzelverbindungen. Dies gilt entsprechend, soweit der Kunde nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach dem vorstehenden Satz verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
5.4 Median obliegt der Nachweis, dass sie den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Netzzugang des Kunden technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Ziffer 5.2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Kunden ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Kunden abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen der Median unrichtig ermittelt ist.
5.5 Soweit der Kunde nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen der Median nicht zugerechnet werden kann, hat Median keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Kunden. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
5.6 Die Median empfiehlt im Hinblick auf die Ziffer 5.3., dass der Kunde zur Vermeidung von Beweisnachteilen bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis und jedenfalls keine teilweise oder vorzeitige Löschung der Verbindungs- und Abrechnungsdaten beantragt, damit die Rechnung vollständig kontrolliert werden kann.
6. Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
6.1 Kann im Fall der Ziffer 5.4 Satz 2 dieser AGB (Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 TKG) das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat Median gegen den Kunden Anspruch auf den Betrag, den der Kunde in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Kunden die Inanspruchnahme von Leistungen der Median zugerechnet werden kann.
6.2 Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Median und dem Kunden weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Ziffer 6.1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbetrages.
6.3 Fordert Median ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.
7. Haftung, Höhere Gewalt
7.1 Soweit eine Verpflichtung von Median als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer oder mehreren Endnutzern besteht und diese nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht sie nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz besteht.
7.2 Für Sachschäden und für solche Vermögensschäden, die nicht in Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten entstehen, haftet die Median für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls die Median oder ihre Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Median oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der Median auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die für die Median zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren, höchstens jedoch auf einen Betrag von 12.500 Euro.
7.3 Die Haftung der Median für zugesicherte Eigenschaften, Personenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
7.4 Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen ihrer Telekommunikationsdienstleistungen haftet die Median insoweit nicht, als diese nach Art und Dauer unabwendbar oder für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Median-Dienstes erforderlich sind. Ebenso kann die Median nicht haftbar gemacht werden für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragspartner liegen.
8. Datenschutz
8.1 Die Median beachtet die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene des TKG und des BDSG.
8.2 Hiernach hat die Datenverarbeitung insbesondere folgenden Inhalt und Umfang: Die Median darf personenbezogene Daten des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Kunden zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten). Verbindungsdaten werden erhoben, verarbeitet und gespeichert, soweit und solange dies zum Herstellen und Aufrechterhalten der Telekommunikationsverbindung und das ordnungsgemäße Ermitteln der Entgelte sowie deren Nachweis erforderlich ist. Soweit es für die Begründung und etwaige Änderung des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung und der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist, darf die Median oder ein von ihr beauftragter Dritter, der seinen Sitz auch im Ausland haben darf, soweit er auf die Einhaltung deutscher Datenschutzbestimmungen verpflichtet worden ist, personenbezogene Daten des Kunden erheben und verarbeiten. Für die Inkassierung der Entgelte können die Dienstleistungen eines Inkassounternehmens genutzt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 TKG).
8.3 Hinsichtlich der Verarbeitung von Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken gilt folgendes: Die Verbindungsdaten werden im Regelfall maximal innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Rechnungsstellung vollständig gespeichert, soweit der Kunde gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber keine andere Speicherung verlangt hat. Der Kunde hat die Wahl, dass die Zielnummer vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Ziffern gespeichert wird oder dass die Verbindungsdaten mit Versendung der Rechnung an den Kunden vollständig gelöscht werden. Macht der Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, wird die Zielrufnummer ungekürzt und vollständig gespeichert. Verlangt der Kunde gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber die Kürzung der Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar die Löschung der Verbindungsdaten mit Rechnungsversand, kann keine entsprechende Überprüfung der Einwendungen des Kunden gegen die Rechnungshöhe erfolgen. Eine vollständige Prüfung der Einzelverbindungen innerhalb der Speicherfrist ist nur möglich, wenn der Kunde keine andere Speicherung verlangt hat, bspw. eine Kürzung der Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar eine vollständige Löschung, oder aber bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis beauftragt hat.
8.4 Wünscht der Kunde einen Einzelgesprächsnachweis, so hat er sicherzustellen, dass sämtliche, auch künftige, Nutzer des Anschlusses darauf hingewiesen werden, dass die Verbindungsdaten zur Erteilung des Einzelgesprächsnachweises gespeichert werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden hat der Kunde die Mitarbeiter informiert und wird künftige Mitarbeiter unverzüglich informieren und hat den Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bochum, soweit der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
9.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Median und dem Kunden gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3 Soweit der Kunde der Auffassung ist, dass Median eine ihm gegenüber gem. den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und 84 TKG bestehende Verpflichtung nicht erfüllt habe, kann er sich mit einem Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens an die Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn wenden.
9.4 Sämtliche vertraglichen Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung seitens Median.
9.5 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
9.6 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Median auf einen Dritten übertragen.
9.7 Sitz der Median ist Ruhrstr. 91, 58452 Witten; Handelsregister Bochum, HRB 5565. Die Median wird durch den Geschäftsführer Stefan Voigt vertreten.
Witten, 20.10.2020